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Sind übermässig viele Bäume auf dem Grundstück, so kann es vorkommen, dass einige davon gefällt werden müssen. Nicht nur in dem Bereich auf dem Ihr zukünftiges Haus stehen wird.
Sie sollten ebenso den Verlauf der Sonne beobachten. Sind Ihre Fenster von anderen Bäumen verdeckt?. Denn wer möchte schon im Terrassenbereich den ganzen Tag Schatten haben oder verhindern Bäume vor den Kinderzimmernfenster den Lichteinfall für das Tageslicht.
Nicht unberücksichtigt sollten Sie auch lassen, dass die Sonneneinstrahlung erheblich zur Beheizung Ihres Hauses beiträgt und somit ein erheblicher Mehraufwand an Heizkosten entstehen kann, wenn die Sonnenenergie keine Möglichkeit hat Ihr Haus aufzuheizen. Denn auch in der Wärmebedarfsberechnung wird die Fenstergröße und Lage zur Sonne mit berechnet.
Des Weiteren benötigen Sie eventuell eine Baumfällgenehmigung. Ob Sie für Ihre Bäume eine benötigen, steht in der jeweiligen Baumschutzverordnung. In der Regel benötigen größere Bäume mit einem bestimmten Stammumfang eine Baumfällgenehmigung. Sollten Sie eine Baumfällgenehmigung haben, so beachten Sie bitte, dass Sie nicht jederzeit den Baum fällen dürfen.
Nachfolgend ein Auszug einer Baumschutzverordung eines Landkreises:
Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
Der Baum muß, gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdboden, einen Stammumfang von mindestens 30 cm besitzen. Intensiv bewirtschaftete Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss, Esskastanie und Edeleberesche sind ausgenommen. In der Zeit vom 1.3. bis 30.9. eines Jahres ist die Beseitigung nur unter Angabe über zwingende Gründe für die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme möglich.
An wen ist der Antrag auf Fällgenehmigung zu stellen?
1. Handelt es sich um Wald, ist der Antrag an das zuständige Forstamt zu richten.
2. Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag an die Gemeindeverwaltung zu stellen.
3. Besteht eine akute Gefahr, die sofortiges Handeln erfordert, ist ein Antrag formlos an das zuständige örtliche Ordnungsamt zu richten.
Was muß ein Baumfällantrag beinhalten?
1. Lage- und Bestandsplan des Grundstückes mit Anzahl, Standort, Art, Höhe und Stammumfang in 1,0 m Höhe für alle auf dem Grundstück befindlichen Bäume (> 30 cm Umfang in 1,0 m Höhe).
2. Markierung des zur Fällung beantragten Baumes auf dem Plan sowie Foto des Baumes.
3. Begründung des Antrages
4. Eventuell bereits vorgesehene Ersatzpflanzungen.
Welche Bestimmungen gibt es für die Sommerzeit (Nist- und Brutzeit)?
Vom 1. März bis zum 30. September jeden Jahres sollen Bäume, aber auch Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlicher Bewuchs außerhalb des Waldes nicht gerodet, abgeschnitten oder auf andere Art vernichtet werden. Ist dies trotzdemerforderlich, muß ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung an die untere Naturschutzbehörde gerichtet werden.
Als Auflage zur Baumfällung kann es auch vorkommen, dass Sie eine Ersatzpflanzung vornehmen müssen.
| Beschreibung |
Ca.-Preis |
| Baum fällen, Höhe ca. 15 m, Stammholz und Äste werden in 50 cm große Stücke zersägt und verbleiben auf dem Grundstück, Rest wird entsorgt. Wurzel verbleibt im Boden
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250 - 350 € |
Bauwurzel roden und entsorgen bzw. Baumwurzel fräsen
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70 € |
| Kosten und Gebühren der Baumfällgenehmigung
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85 € |
Beachten Sie auch dabei, dass es vorkommen kann, dass die Arbeiter nicht mit einer Arbeitsbühne bzw. Hubsteiger arbeiten können. Somit ist mit Zusatzkosten zu rechnen.
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