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Nach langer Wartezeit während Ihr Bauantrag von der Baubehörde bearbeitet wird, erhalten Sie mit der Baugenehmigung auch den Gebührenbescheid bzw. die Kostenmitteilung für die Bearbeitung.
In vielen Landkreisen ist es in der Zwischenzeit so, dass die Baugenehmigung erst ausgestellt beziehungsweise zugeschickt wird, wenn die Rechnung bezahlt wird. Dies bedeutet, dass Sie vor der Baugenehmigungszusage erst die Rechnung des Bauamtes bekommen. Also ist es ratsam die Baugenehmigungsgebühren schnellstmöglichst zu bezahlen, so dass keine unnötigen Wartezeiten entstehen
Was die Baugenehmigung nun genau kosten, kann man leider nicht genau sagen. Denn hier sind sehr viele Faktoren die zur Berechnung Ihrer Baugenehmigungsgebühr zusammenkommen und berücksichtigt werden.
Hier eine Auflistung der wichtigsten Faktoren für die Gebührenberechnung:
- Gebührenordnung der zuständige Gemeinde
- Gebührenordnung der Baubehörde
- Umbauter Raum des Hauses
- Evtl. zusätzlich genehmigungspflichtige Gebäude wie z.B. Garagen
- Evtl. weitere Genehmigungen wie z.B. Genehmigung für Wärmepumpe oder Ähnliches bei denen weitere Genehmigungen eingeholt werden müssen
- Wert des Gebäudes bzw. Rohbaukosten
- Baugenehmigung oder Bauanzeige
- Werden Sondergenehmigungen benötigt, wie z.B. Überschreiten der GFZ/GRZ
| Beschreibung |
Ca.-Preis |
| Kosten der Baugenehmigungsgebühr für ein Einfamilienhaus zwischen 100 - 150 m² Wohnfläche
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400 - 800 € |
Einen Auszug aus einer Gebührenmitteilung des Landes Brandenburg haben wir nachstehend abgebildet:
Gebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung richten sich nach der
Brandenburgischen Baugebührenordnung des Landes Brandenburg (BbgBauGebO), u. a.:
- Tarifstelle 1.1.1 - Errichtung und Änderung baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im
Baugenehmigungsverfahren = 1,0 Prozent der Rohbausumme - mindestens 100,- Euro
- Tarifstelle
1.1.2 - Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer
Höhe, einschließl. ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren = 0,8 Prozent der Rohbausumme - mindestens 100,- Euro
- Tarifstelle
1.4.1 – Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche
Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht
wesentlich geändert wird = 100,00 bis 2.500,00 Euro
- Tarifstelle
1.4.2 - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit
genehmigungspflichtigen baulichen Maßnahmen - Zuschlag zu der
jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1 = 100,00 bis 2.500,00 Euro
- Tarifstelle 1.6.1 - Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur) = 100,00 bis 1.000,00 Euro
- Tarifstelle 1.6.2 - Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs.
1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen = die Hälfte der
jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.3 = mindestens 100,00 Euro
- Tarifstelle 5.1 - Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen,
einschl. der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne
erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise
errichtete oder geänderte bauliche Anlage = das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2 und 1.3
- Tarifstelle 5.2 - Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen,
einschl. der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne
erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte
Nutzungsänderung = das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4
Weitere Gebühren können sein:
- Tarifstelle 1.8.1 - Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfGBbg
und Beteiligung von Nachbarn nach § 64 BbgBO - je Beteiligter oder je
Nachbar 100,00 Euro = insgesamt höchstens 2.000,00 Euro (Anmerkung: Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte)
- Zulassung von Abweichungen und Ausnahmen oder Erteilung
einer Befreiung gemäß Tarifstelle 1.9.1 und 1.9.2 = je Abweichung oder
Ausnahme = 100,00 bis 2.500,00 Euro; Tarifstelle 1.9.3 = je Befreiung = 200,00 bis 5.000,00 Euro
- Tarifstelle 10.4 - Entscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen nach der Energieeinsparverordnung = 50,00 bis 250,00 Euro
- Tarifstelle 2 - Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise
- Tarifstelle 10.12 - Beratung in Bauangelegenheiten - eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr (gemäß § 2 Abs. 4 BbgBauGebO = 70,00 Euro je angefangene Stunde)
- Tarifstelle 10.6 - Anfertigung von Fotokopien = je Seite 0,50 Euro
- Tarifstelle 10.9 - Erteilung einer Zweitschrift = 5,00 - 250,00 Euro.
Überprüfung der Bauausführung ( § 75 BbgBO)
- Tarifstelle 4.1.1 - Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Abs.
1 BbgBO) baulicher Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften
genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit
einschließt = Zeitgebühr = mindestens 200,00 Euro
- Tarifstelle 4.1.2 - Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Abs. 1 BbgBO) großer Sonderbauten = Zeitgebühr = mindestens 200,00 Euro
- Tarifstelle 4.1.3 - Wiederholte Überprüfung der
Bauausführung (§ 75 Abs. 1 BbgBO) einer baulichen Anlage, wenn wegen
festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung
erforderlich wurde = Zeitgebühr = mindestens 100,00 Euro
- neu: Tarifstelle 4.1.5 - Durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau = Zeitgebühr = mindestens 100,00 Euro
- Tarifstelle 4.2.1 - Zulassung der Nutzung vor Fertigstellung der baulichen Anlage = Zeitgebühr = mindestens 100,00 Euro
Zu beachten ist, dass im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der
Konzentrationswirkung aufgrund anderer Rechtsvorschriften weitere
Gebühren durch andere Bereiche/Behörden anfallen können, z. B.:
- Wasserrechtliche Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde
- Fällgenehmigung/Eingriff in den Wurzelbereich/Schnitterlaubnis durch die untere Naturschutzbehörde
- Genehmigung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt durch den Bereich Straße
- Bereitstellung
und Anbringung der amtlichen Plakette für die Kennzeichnung von
Feuerwehrzufahrten in der Landeshauptstadt Potsdam.
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