Sehr geehrte Frau Katrin S.
Ich hoffe, ich kann Ihnen mit nachfolgenden Hinweisen bei Ihrer Entscheidungsfindung helfen.
Ihren Ausführungen sowie dem Passus aus Ihrem Vertrag nach stellt sich die Frage nach der Bezugsfertigkeit. Die von Ihnen aufgezählten Mängel gestatten hier keinen belastbaren Zweifel an dieser geschuldeten Eigenschaft Ihrer Wohnung.
Sie könnten jedoch durch die aufgezählten Mängel und deren Beseitigung (sofern die Vollendung der Leistung bereits geschuldet wird) in der Ausübung Ihres Besitzrechtes an der Wohnung gestört sein.
Die beste Voraussetzung für die Durchsetzung der sich daraus ergebenen Ansprüche gegen Ihren Vertragspartner ist insbesondere die Mängelfeststellung, -dokumentation und -verfolgung.
Bitte beachten Sie dies ganz besonders vor und bei der Abnahme.
Freundliche Grüße
Mario D. Michaelis
Dipl.-Wirtsch.-Ing., Dipl.-Ing.
Sachverständiger für Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen
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