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Die Freude über ein neues Haus ist groß, auch wenn dies die Angst vor dem schlimmsten Fall aufwirft – ein Schaden am Gebäude. Schäden können z.B. entstehen durch ein gebrochenes Wasserohr, durch ein Feuer, einen Sturm oder eine Überschwemmung. Hier bedarf es einer guten Absicherung. Bei der richtigen Auswahl der Versicherung bzw. des passenden Konzeptes für die Gebäudeversicherung sollten jedoch einige ganz wichtige Aspekte beachten werden.
Die richtige Gebäudeversicherung
Grobe Fahrlässigkeit
Versicherer habe im Schadenfall die Möglichkeit einzuwenden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmen grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Kann sich der Versicherungsnehmer nicht entlasten, kann der Versicherer ganz oder teilweise nicht leisten. Wichtig: Der Versicherungsnehmer ist in der Beweislast, dass nicht grob fahrlässig gehandelt wurde. Ein Schadenbeispiel wäre in diesem Fall der Betrieb der Waschmaschine während der Abwesenheit und ein Wasserschaden aufgrund eines Schadens an der Waschmaschine.
Von Vorteil wäre hier eine Gebäudeversicherung, die auf den sogenannten Einwand der groben Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Versicherungsfalles verzichtet und dieses ohne Einschränkung. Angebote die beispielsweise nur bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 € auf den Einwand verzichten, stellen nur ein sehr unterdurchschnittliches Angebot dar.
Weiterhin hat der Versicherer die Möglichkeit, den Einwand zu erheben, dass der Versicherungsnehmer gegen die Obliegenheiten (Vertragspflichten) grob fahrlässig verstoßen hat. Vertragspflichten sind z.B. das Haus nicht über einen gewissen Zeitraum unbewohnt zu lassen, sich an die gesetzlichen Vorschriften (dies können beispielsweise Bauvorschriften sein) zu halten oder Meldepflichten nachzukommen (z.B. Risikoerhöhungen, Schadenmeldepflichten, usw.). Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, die dazu führen, dass der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren kann.
Daher wäre ein Vertrag, in dem der Versicherer bei grob fahrlässigem Verstoß gegen Obliegenheiten auf seine Möglichkeit der Kürzung der Versicherungsleistungen verzichtet, eine sehr gute Lösung.
Unterversicherung
Der Versicherer kann, wenn die Versicherungssumme nicht dem tatsächlichen Wert des Gebäudes entspricht, die sogenannte Unterversicherung Einwänden. Das bedeutet konkret, er kürzt die Schadenersatzleistung soweit im Verhältnis, wie die Versicherungssumme im Vergleich zum Versicherungswert zu gering festgelegt war. Daher ist es ganz wichtig, vom Versicherer einen sogenannten Unterversicherungsverzicht zu erhalten. Dieser bedeutet, der Versicherer sieht die Versicherungssumme als richtig ermittelt an. Hier gibt es verschiedenste Möglichkeiten diese zu erhalten. Wenn nach gewissen Formeln die Versicherungssumme berechnet ist, erkennen manche Versicherer die Versicherungssumme in der Gebäudeversicherung als richtig ermittelt an und verzichten auf den Einwand der Unterversicherung. Alternativ kommt auch immer ein Sachverständigengutachten in Frage, mit dem die Versicherungssumme richtig ermittelt wird.
In der gewerblichen Gebäudeversicherung, bei der es in der Regel keine standardisierten Formen der Versicherungssummenermittlung gibt, bietet es sich an, dass der Versicherer von sich aus auf den Einwand der Unterversicherung verzichtet. Diese wäre auf jeden Fall eine sehr erstrebenswerte Vereinbarung.
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