Missverständnisse zum Wärmegesetz

Seit dem 1. Januar 2009 müssen Bauherren bei Neubauten und bei umfangreichen Modernisierungen im Bestand auch die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes 2009 beachten. Das Wärmegesetz verweist dabei vielfach auf die Energieeinspar-Verordnung (EnEV).

Fachleute mit Kenntnissen zur EnEV-Praxis sind im Vorteil. Welche Brücken schlägt das Wärmegesetz zur EnEV? Dieser Beitrag stellt sie kurz und übersichtlich vor. 

 

Missverständnisse zum Wärmegesetz:

 

     1. Das neue Gesetz heißt "Wärmeschutzgesetz".

     2. Seit dem 1. Januar 2009 gelten parallel das neue Wärmegesetz und die novellierte EnEV 2009.

     3. Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes.

     4. Das Wärmegesetz gilt nur für Neubauten.

     5. Das Wärmegesetz gilt für Gebäude, die ab 2009 erbaut werden.

     6. Das Wärmegesetz verschärft die Anforderungen der Energieeinsparverordnung um 30 Prozent.

     7. Wohnhäuser werden angeboten als "Gebaut nach dem Wärmegesetz 2009" mit Solaranlage.

   

 

1. Missverständnis:
Das neue Gesetz heißt "Wärmeschutzgesetz".

Der Wärmeschutz der Gebäudehülle ist auch besonders wichtig, wie wir in den letzten kalten Wintertagen feststellen konnten. Allerdings heißt das neue Gesetz "Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)". Die Kurzbezeichnung "Wärmegesetz 2009" hat sich inzwischen eingebürgert. Man muss nur darauf achten, dass es auch ein "Landes-Wärmegesetz 2008" im Bundesland Baden-Württemberg gibt. Bauherren im "Musterländle" müssen bereits seit einem Jahr - allerdings nur bei neuen Wohngebäuden - teilweise erneuerbare Wärme nutzen. Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Baden-Württemberg für alle neuen Bauvorhaben das bundesweite Wärmegesetz 2009. Für den Baubestand gilt weiterhin das Landes-Wärmegesetz.

2. Missverständnis:
Seit dem 1. Januar 2009 gelten parallel das neue Wärmegesetz und die novellierte EnEV 2009.

Dass sich dieses Missverständnis verbreitet hat, ist nicht verwunderlich. Die Regierung hatte im Jahr 2007 im Energie- und Klimapaket auch diese beiden gesetzlichen Regelungen vorgesehen, die 2009 in Kraft treten sollten. Das Wärmegesetz wurde jedoch bereits im Sommer 2008 verabschiedet und verkündet und die Diskussion zur Novellierung der Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2009) ist noch in vollem Gange. Die Bundesregierung hatte zwar im Juni 2008 einen Entwurf dazu verabschiedet, der Bundesrat hatte diesen jedoch "auf Eis gelegt", denn zuerst musste das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) geändert werden. Der Bundestag hat im Dezember 2008 das EnEG geändert und der Bundesrat kann die Diskussion zur EnEV 2009 wieder aufnehmen. Wenn alle parlamentarischen Hürden genommen sind, könnte die verschärfte EnEV 2009 voraussichtlich im Herbst diesen Jahres in Kraft treten. Das Wärmegesetz schlägt zahlreiche Brücken direkt zur EnEV - in der jeweils gültigen Fassung.

3. Missverständnis:
Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes.

Nein, das neue Wärmegesetz ist keine Novelle sondern ein ganz neues Gesetz, das es in dieser Art bundesweit noch nie gab. In Baden-Württemberg gilt zwar seit 2008 bereits das Landes-Wärmegesetz, das für neue Wohngebäude auch Erneuerbare-Wärme vorsieht. Im Bestand betrifft dieses Landesgesetz nur diejenigen Altbauten, bei denen die Eigentümer ab 2010 die Heizungsanlage austauschen. Baden-Württemberg war also wieder einmal Vorreiter in Sachen Erneuerbare-Wärme. Es ist zu erwarten, dass andere Bundesländer nachziehen und auch Regelungen für die Nutzung von erneuerbaren Energien im Bestand einführen werden. Das bundesweite Wärmegesetz eröffnet den Bundesländern ausdrücklich diese Chance: "Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien bei bereits errichteten Gebäuden festlegen." Als errichtete, bestehende Gebäude sind dabei alle Bauten gemeint, die nicht unter das Wärmegesetz 2009 fallen, d.h. auch diejenigen Neubauten, für die der Bauherr den Bauantrag jeweils bis Ende 2008 eingereicht hat.

4. Missverständnis:
Das Wärmegesetz gilt nur für Neubauten.

Auf den ersten Blick stimmt dieses auch, denn das Wärmegesetz spricht nur diejenigen Bauherren direkt an, die Bauanträge für neue Bauvorhaben ab 1. Januar 2009 einreichen. Jedoch auf den zweiten Blick wird auch manch ein Eigentümer im Bestand betroffen sein: Wer bei seinem Altbau sehr umfangreiche Änderungen, Anbauten über 50 Quadratmeter (m²) oder Umbauten vornimmt, der muss ggf. die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) wie für einen Neubau einhalten. In diesen Fällen, wird der Eigentümer auch das neue Wärmegesetz 2009 befolgen müssen - wie uns das zuständige Bundesumweltministerium (BMU) im Herbst 2008 auf unsere Anfrage bestätigt hat.

5. Missverständnis:
Das Wärmegesetz gilt für Gebäude, die ab 2009 erbaut werden.

 

Dieses stimmt so nicht: Ob ein Bauherr das Wärmegesetz beachten muss, hängt nicht davon ab, wann er das Haus oder die Immobilie bauen, bzw. errichten läßt. Einzig und allein das Datum des Bauantrags ist ausschlaggebend: Wer als Bauherr bis Ende Dezember 2008 den Bauantrag eingereicht oder die Bauanzeige erstattet hat, muss NICHT das Wärmegesetz erfüllen, auch wenn er mit dem Bauen erst 2009 beginnt.

 

6. Missverständnis:
Das Wärmegesetz verschärft die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) um 30 Prozent.


Nein, das Wärmegesetz verschärft nicht die Anforderungen der EnEV: Es verlangt lediglich, dass Bauherren einen gewissen Teil ihrer Wärme für Raumheizung und Warmwasser mit Hilfe von erneuerbaren Energiequellen decken. Dem Bauherren stehen jedoch auch Alternativen dazu offen um die Energieeffizienz seines Gebäudes auf andere Art und Weise zu erhöhen. Eine der "anerkannten Ersatzmaßnahmen nach dem Wärmegesetz" steht tatsächlich in direkter Verbindung mit der Energieeinsparverordnung (EnEV). So können Bauherren das Wärmegesetz auch erfüllen, indem sie ihr Gebäude besser dämmen und die Anforderungen der EnEV um 15 Prozent (%) unterschreiten. Das heißt konkret, dass der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes 15 % unter dem jeweiligen Höchstwert nach EnEV liegen muss. Auch muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle 15 % höher sein als es die EnEV jeweils fordert.

7. Missverständnis:

Wohnhäuser werden angeboten als "Gebaut nach dem Wärmegesetz 2009" mit Solaranlage.

 

Wenn ein Wohnhaus eine Solaranlage eingebaut hat, bedeutet es nicht automatisch, dass es auch dem Wärmegesetz 2009 entspricht. Die Aperturfläche der Solarkollektoren muss eine gewisse Größe pro Quadratmeter (m²) Nutzfläche des Wohnhauses aufweisen. Die "Aperturfläche" ist dabei diejenige Fläche des Solarkollektors, durch die die Sonneneinstrahlung in den Kollektor eintritt. Die Nutzfläche des Wohnhauses wird der Fachmann in diesem Fall nach der Methode der Energieeinspar-Verordnung berechnen, d.h. anhand des beheizten Bauvolumens und der wärmeabgebenden Umfassungsfläche des Wohnhauses.
Die folgende Tabelle zeigt zwei Berechnungsbeispiele.

 

100 m² Nutzfläche Aperturfläche Solarkollektoren
Ein- / Zweifamilien-Wohnhaus

4 m²

Mehrfamilien-Wohnhaus

3 m²


Bei Nicht-Wohnbauten verlangt das neue Wärmgesetz 2009, dass die Sonnenenergie mindestens 15 Prozent (%) des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser des Gebäudes deckt.
Auch müssen die Solarkollektoren - sowohl bei Wohnhäusern als auch bei Nichtwohngebäuden - mit dem Zertifikat „Solar Keymark“ versehen sein.

Fazit:

Das neue, bundesweite Wärmegesetz 2009 betrifft Bauherren, Eigentümer von Bestandsbauten sowie Architekten, Planer, Energieberater und Handwerker. Sie alle müssen sich kundig machen, denn das Wärmegesetz sieht auch Bußgelder vor, wenn Betroffene es nicht befolgen. Es kann teuer werden: Wer nicht erneuerbare Energien nutzt oder Ersatzmaßnahmen durchführt, wer seiner Nachweispflicht nicht nachkommt, die Nachweise nicht aufbewahrt oder falsche Angaben macht, dem können zwischen zwanzig- und fünfzigtausend Euro Bußgeld drohen.

Zur Autorin:

Melita Tuschinski
Diplom-Ingenieurin / Master of Architecture
University of Texas at Austin, USA
Freie Architektin in Stuttgart
Herausgeberin Fachportal EnEV-online.de

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