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Seit dem 1. Januar 2009 müssen Bauherren bei Neubauten und bei umfangreichen
Modernisierungen im Bestand auch die Anforderungen des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes 2009 beachten. Das Wärmegesetz verweist dabei
vielfach auf die Energieeinspar-Verordnung (EnEV).
Fachleute mit Kenntnissen zur
EnEV-Praxis sind im Vorteil. Welche Brücken schlägt das Wärmegesetz zur EnEV?
Dieser Beitrag stellt sie kurz und übersichtlich vor.
Missverständnisse zum
Wärmegesetz:
1. Das neue Gesetz heißt "Wärmeschutzgesetz".
2. Seit dem 1. Januar 2009 gelten parallel das neue Wärmegesetz und die novellierte EnEV 2009.
3. Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes.
4. Das Wärmegesetz gilt nur für Neubauten.
5. Das Wärmegesetz gilt für Gebäude, die ab 2009 erbaut werden.
6. Das Wärmegesetz verschärft die Anforderungen der Energieeinsparverordnung um 30 Prozent.
7. Wohnhäuser werden angeboten als "Gebaut nach dem Wärmegesetz 2009" mit Solaranlage.
1. Missverständnis:
Das neue Gesetz heißt "Wärmeschutzgesetz".
Der Wärmeschutz der Gebäudehülle ist auch besonders wichtig, wie wir in
den letzten kalten Wintertagen feststellen konnten. Allerdings heißt das
neue Gesetz "Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)". Die Kurzbezeichnung
"Wärmegesetz 2009" hat sich inzwischen eingebürgert. Man muss nur darauf
achten, dass es auch ein "Landes-Wärmegesetz 2008" im Bundesland
Baden-Württemberg gibt. Bauherren im "Musterländle" müssen bereits seit
einem Jahr - allerdings nur bei neuen Wohngebäuden - teilweise
erneuerbare Wärme nutzen. Seit dem 1. Januar 2009 gilt in
Baden-Württemberg für alle neuen Bauvorhaben das bundesweite Wärmegesetz
2009. Für den Baubestand gilt weiterhin das Landes-Wärmegesetz.
2. Missverständnis:
Seit dem 1. Januar 2009 gelten parallel das neue Wärmegesetz und die
novellierte EnEV 2009.
Dass
sich dieses Missverständnis verbreitet hat, ist nicht verwunderlich.
Die Regierung hatte im Jahr 2007 im Energie- und Klimapaket auch diese
beiden gesetzlichen Regelungen vorgesehen, die 2009 in Kraft treten
sollten. Das Wärmegesetz wurde jedoch bereits im Sommer 2008
verabschiedet und verkündet und die Diskussion zur Novellierung der
Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2009) ist noch in vollem Gange. Die
Bundesregierung hatte zwar im Juni 2008 einen Entwurf dazu
verabschiedet, der Bundesrat hatte diesen jedoch "auf Eis gelegt", denn
zuerst musste das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) geändert werden. Der
Bundestag hat im Dezember 2008 das EnEG geändert und der Bundesrat kann
die Diskussion zur EnEV 2009 wieder aufnehmen. Wenn alle
parlamentarischen Hürden genommen sind, könnte die verschärfte EnEV
2009 voraussichtlich im Herbst diesen Jahres in Kraft treten. Das
Wärmegesetz schlägt zahlreiche Brücken direkt zur EnEV - in der jeweils
gültigen Fassung.
3. Missverständnis:
Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Novelle des
Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes.
Nein, das neue Wärmegesetz ist keine Novelle sondern ein ganz neues
Gesetz, das es in dieser Art bundesweit noch nie gab. In
Baden-Württemberg gilt zwar seit 2008 bereits das Landes-Wärmegesetz,
das für neue Wohngebäude auch Erneuerbare-Wärme vorsieht. Im Bestand
betrifft dieses Landesgesetz nur diejenigen Altbauten, bei denen die Eigentümer ab
2010 die Heizungsanlage austauschen. Baden-Württemberg war also wieder
einmal Vorreiter in
Sachen Erneuerbare-Wärme. Es ist zu erwarten, dass andere Bundesländer
nachziehen und auch Regelungen für die Nutzung von erneuerbaren Energien im Bestand
einführen werden. Das bundesweite Wärmegesetz eröffnet den Bundesländern
ausdrücklich diese Chance: "Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung
von Erneuerbaren Energien bei bereits errichteten Gebäuden festlegen."
Als errichtete, bestehende Gebäude sind dabei alle Bauten gemeint, die nicht
unter das Wärmegesetz 2009 fallen, d.h. auch diejenigen Neubauten, für
die der Bauherr den Bauantrag jeweils bis Ende 2008 eingereicht hat.
4. Missverständnis:
Das Wärmegesetz gilt nur für Neubauten.
Auf den ersten Blick stimmt dieses auch, denn das Wärmegesetz spricht nur
diejenigen Bauherren direkt an, die Bauanträge für neue Bauvorhaben ab
1. Januar 2009 einreichen. Jedoch auf den zweiten Blick wird auch manch
ein Eigentümer im Bestand betroffen sein: Wer bei seinem Altbau sehr
umfangreiche Änderungen, Anbauten über 50 Quadratmeter (m²) oder
Umbauten vornimmt, der muss ggf. die Anforderungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV) wie für einen Neubau einhalten. In
diesen Fällen, wird der Eigentümer auch das neue Wärmegesetz 2009
befolgen müssen - wie uns das zuständige Bundesumweltministerium (BMU)
im Herbst 2008 auf unsere Anfrage bestätigt hat.
5. Missverständnis:
Das Wärmegesetz gilt für Gebäude, die ab 2009 erbaut werden.
Dieses stimmt so nicht: Ob ein Bauherr das Wärmegesetz beachten muss, hängt nicht davon ab,
wann er das Haus oder die Immobilie bauen, bzw. errichten läßt. Einzig und
allein das Datum des Bauantrags ist ausschlaggebend: Wer als Bauherr bis
Ende Dezember 2008 den Bauantrag eingereicht oder die Bauanzeige
erstattet hat, muss NICHT das Wärmegesetz erfüllen, auch wenn er mit dem
Bauen erst 2009 beginnt.
6. Missverständnis:
Das Wärmegesetz verschärft die Anforderungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV) um 30 Prozent.
Nein, das Wärmegesetz verschärft nicht die
Anforderungen der EnEV: Es verlangt lediglich, dass Bauherren einen
gewissen Teil ihrer Wärme für Raumheizung und Warmwasser mit Hilfe von
erneuerbaren Energiequellen decken. Dem Bauherren stehen jedoch auch
Alternativen dazu offen um die Energieeffizienz seines Gebäudes auf
andere Art und Weise zu
erhöhen. Eine der "anerkannten Ersatzmaßnahmen nach dem Wärmegesetz" steht
tatsächlich in direkter Verbindung mit der Energieeinsparverordnung
(EnEV). So
können Bauherren das Wärmegesetz auch erfüllen, indem sie ihr Gebäude
besser dämmen und die Anforderungen der EnEV um 15 Prozent (%)
unterschreiten. Das heißt konkret, dass der berechnete
Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes 15 % unter dem jeweiligen
Höchstwert nach EnEV liegen muss. Auch muss die Wärmedämmung der
Gebäudehülle 15 % höher sein als es die EnEV jeweils fordert.
7. Missverständnis:
Wohnhäuser
werden angeboten als "Gebaut nach dem Wärmegesetz 2009" mit Solaranlage.
Wenn ein Wohnhaus eine Solaranlage eingebaut hat, bedeutet es nicht
automatisch, dass es auch dem Wärmegesetz 2009 entspricht. Die
Aperturfläche der Solarkollektoren muss eine gewisse Größe pro Quadratmeter (m²)
Nutzfläche des Wohnhauses aufweisen. Die "Aperturfläche" ist dabei
diejenige Fläche des Solarkollektors, durch die die
Sonneneinstrahlung in den Kollektor eintritt. Die Nutzfläche des
Wohnhauses wird der Fachmann in diesem Fall nach der Methode der
Energieeinspar-Verordnung berechnen, d.h. anhand des beheizten
Bauvolumens und der wärmeabgebenden Umfassungsfläche des Wohnhauses.
Die folgende Tabelle zeigt zwei Berechnungsbeispiele.
|
100 m²
Nutzfläche |
Aperturfläche Solarkollektoren |
|
Ein- / Zweifamilien-Wohnhaus |
4 m²
|
|
Mehrfamilien-Wohnhaus |
3 m²
|
Bei Nicht-Wohnbauten verlangt das neue Wärmgesetz 2009, dass die Sonnenenergie mindestens 15 Prozent
(%) des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser des Gebäudes deckt.
Auch müssen die Solarkollektoren - sowohl bei Wohnhäusern als auch bei
Nichtwohngebäuden - mit dem Zertifikat „Solar Keymark“ versehen
sein.
Fazit:
Das neue, bundesweite
Wärmegesetz 2009 betrifft Bauherren, Eigentümer von Bestandsbauten sowie
Architekten, Planer, Energieberater und Handwerker. Sie alle müssen sich
kundig machen, denn das Wärmegesetz sieht auch Bußgelder vor, wenn
Betroffene es nicht befolgen. Es kann teuer werden: Wer nicht
erneuerbare Energien nutzt oder Ersatzmaßnahmen durchführt, wer seiner
Nachweispflicht nicht nachkommt, die Nachweise nicht aufbewahrt oder
falsche Angaben macht, dem können zwischen zwanzig- und fünfzigtausend
Euro Bußgeld drohen.
Zur
Autorin:
Melita Tuschinski
Diplom-Ingenieurin / Master of Architecture
University of Texas at Austin, USA
Freie Architektin in Stuttgart
Herausgeberin Fachportal EnEV-online.de
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